Hannover – Der Wechsel vom Arbeitsleben in den Ruhestand fällt vielen Menschen schwer. Aus diesem Grund bevorzugen es einige, erst von Voll- in Teilzeit zu wechseln und so schrittweise in Rente zu gehen. Dieses Vorgehen wird seit 2017 auch von der Rentenversicherung unterstützt. Rentner und Rentnerinnen können von der sogenannten „Flexirente“ Gebrauch machen und eine Teilrente beziehen, bevor sie ihre volle Rente erhalten. „Der Anteil der Teilrente kann bei den Altersrenten beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt“, erläutert die DRV (Deutsche Rentenversicherung) dazu.
Rente aufbessern mit der Teilrente: Darüber muss die Rentenkasse aktiv informieren
Rentenversicherungsträger müssen Versicherte einem neuen Urteil zufolge „aktiv“ über Möglichkeiten für einen Teilrentenbezug aufklären. Andernfalls können sie auch zu rückwirkenden Neubescheiden über Altersrenten verpflichtet werden, wie das Sozialgericht im niedersächsischen Hannover in einer Donnerstag (27. März) bekanntgegebenen Entscheidung betonte. Der Anspruch auf Aufklärung ergebe sich aus dem „gesetzgeberischen Ziel“ des sogenannten Flexirentengesetzes, das im Jahr 2017 in Kraft getreten war. (Az. S 78 R 8/21).
In dem bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit ging es nach Gerichtsangaben um eine am 1. November 2018 in Vollrente gegangene Frau, die rückwirkend eine Teilrente beantragte. Sie begründete dies damit, dass sie über den Renteneintritt hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Angehörigen ausübte. Daher hätte ihr ein Teilrentenbezug erlaubt, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was ihre Rente erhöht hätte.
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Andere Rentner und Rentnerinnen können von dem Urteil zur Teilrente profitieren
Auch andere Rentner und Rentnerinnen können von diesem Urteil profitieren. Wer ähnlich wie die Klägerin im Ruhestand noch eine Tätigkeit ausgeübt hat, durch die sie hätten weiterhin Rentenbeiträge zahlen können, muss aktiv über diese Möglichkeit informiert werden. Rückwirkende Anträge haben nach dem Urteil ebenfalls Aussicht auf Erfolg, vor allem für pflegende Angehörige, deren Beiträge zur Rente von der Pflegekasse übernommen werden. (mit Material von AFP)