Ob als Surflehrer an der portugiesischen Algarve oder als Maschinenführer in den USA: Ihre Rentenansprüche können Deutsche nicht nur im Heimatland erwerben.
Berlin – Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Wer im Laufe seines Berufslebens nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern lebt und arbeitet, soll in Sachen soziale Absicherung keine Nachteile erleiden. Das Europarecht sorgt dafür, dass auch Zeiten im Ausland für den späteren Rentenanspruch relevant sein können. Diese sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin hin.
Denn um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - dazu gehört zum Beispiel das Erreichen der sogenannten Mindestversicherungszeit. Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern erbracht wurden, können dafür zusammengerechnet werden.
In diesen Ländern lassen sich Arbeitsjahre bei der Rente anrechnen
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt laut DRV nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie auch Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten habe Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen.
Hier ist eine Übersicht der Länder mit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada und Quebec
- Kosovo
- Marokko
- Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Philippinen
- Serbien
- Südkorea
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
Rente: Wird Anspruch nicht erreicht, sind gezahlte Beiträge nicht futsch
Wer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, bekommt die Leistung grundsätzlich von demjenigen Land ausgezahlt, in dem die Beschäftigung geleistet wurde, teilt die DRV mit. Deshalb könnten Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten fließen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfülle und somit keine Rente erhalte, könne sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.