Berlin – Der Tod einer Partnerin oder eines Partners kann für viel Unruhe im Leben sorgen. Um dennoch finanziell abgesichert zu sein, gibt es die Witwenrente. Grundsätzlich können Hinterbliebene Witwenrente beantragen, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und man bis zum Tod des Partners verheiratet war. Doch bei einem Ehepaar winkte das Gericht die Witwenrente durch, obwohl die Partner kürzer als ein Jahr miteinander verheiratet waren.
Anspruch auf Witwenrente – Gericht fällt überraschendes Urteil
In bestimmten Fällen sind nämlich Ausnahmen möglich. Auf solch eine weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az: S 24 R 4315/21) hin. Im konkreten Fall waren ein Mann und sein Lebensgefährte seit rund fünf Jahren ein Paar, bevor sie beschlossen zu heiraten. Das verkündeten sie auch im Freundes- und Bekanntenkreis.
Sieben Monate später wurde bei dem Mann nach einem Verkehrsunfall ein Hirntumor diagnostiziert, der nur palliativ behandelt werden konnte. Weitere neun Monate später wurde die Ehe geschlossen. Sie bestand dann nur knapp drei Monate, weil der Mann starb.
Witwenrente trotz kurzer Ehe – wann das möglich ist
Der Witwer beantragte eine Witwerrente, die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da die Ehe weniger als ein Jahr dauerte. Das sah das Gericht anders. Es war überzeugt, dass gewichtige Umstände gegen eine Versorgungsehe sprachen. Der Wunsch, nach mehreren Jahren des Zusammenlebens zu heiraten, um die gemeinsame Liebe offiziell zu bestätigen und ihr auch rechtlich Ausdruck zu verleihen, kann grundsätzlich als ein besonderer Umstand gewertet werden, so das Gericht.
Das Paar hätte bereits konkrete Heiratspläne gehabt und Vorbereitungen getroffen, bevor es von der lebensbedrohlichen Erkrankung erfuhr, heißt es in der Begründung. Ausschlaggebend ist unter anderem der Zeitpunkt, wann die Erkrankung entdeckt wurde. Es habe sich nicht um eine bereits seit Jahren bekannte Erkrankung gehandelt, in deren Verlauf der Heiratsentschluss gefasst wurde, so das Gericht.
Vielmehr sei der Tumor zufällig entdeckt worden. Bei der Verlobung sei von der Erkrankung noch nichts bekannt gewesen. Das Gericht hielt es dafür für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der langgehegte Wunsch zu heiraten ein wichtiges Motiv für die Eheschließung war – mindestens ebenso bedeutend wie der Wunsch nach gegenseitiger Absicherung.
Anspruch auf Witwenrente – diese Unterschiede gibt es bei der Auszahlung
Grundsätzlich ist zwischen einer kleinen und großen Witwenrente zu unterscheiden. Die kleine Witwenrente erhalten Personen, die jünger als 47 Jahre sind und ein Kind erziehen. Die kleine Witwenrente wird für maximal zwei Jahre gezahlt und umfasst 25 Prozent von der Rente des Verstorbenen. Bei der großen Witwenrente gibt es 55 oder 60 Prozent. (Bohy mit Material der dpa)