You plan to move to the Philippines? Wollen Sie auf den Philippinen leben?

There are REALLY TONS of websites telling us how, why, maybe why not and when you'll be able to move to the Philippines. I only love to tell and explain some things "between the lines". Enjoy reading, be informed, have fun and be entertained too!

Ja, es gibt tonnenweise Webseiten, die Ihnen sagen wie, warum, vielleicht warum nicht und wann Sie am besten auf die Philippinen auswandern könnten. Ich möchte Ihnen in Zukunft "zwischen den Zeilen" einige zusätzlichen Dinge berichten und erzählen. Viel Spass beim Lesen und Gute Unterhaltung!


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Friday, March 6, 2026

Rente: Ab wann brauchen man eine Steuererklärung?


Ein Rentner steht an einer Wand und schaut auf ein Dokument
Wann müssen Rentner und Rentnerinnen eine Steuererklärung abgeben? © IMAGO Images/Westend61/Uwe Umstätter & Ippen.Media

Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro müssen Rentner keine Steuererklärung abgeben. Viele bleiben aber in der Praxis deutlich länger steuerfrei.

Welche sind die wichtigsten Grenzwerte für 2025? Entscheidend für eine Steuerpflicht in Deutschland ist der sogenannte Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2025 gelten hier folgende Grenzwerte – natürlich auch für Rentner:

  • Alleinstehende: Alleinstehende Rentner bleiben bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 12.096 Euro grundsätzlich steuerfrei.
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (Zusammenveranlagung): Sind Sie als Renter zusammenveranlagt, verdoppelt sich der jährliche Grundfreibetrag auf 24.192 Euro brutto.

Rentenbesteuerung 2025: Ab welcher Bruttorente wird es relevant?

Da von Ihrer Bruttorente noch der individuelle Rentenfreibetrag (16,5 Prozent der Altersrente bleiben bei Rentenbeginn 2025 lebenslang steuerfrei) sowie Pauschbeträge und Krankenkassenbeiträge abgezogen werden, müssen Sie in der Praxis erst bei höheren Summen mit einer Steuerpflicht rechnen – also faktisch eine Steuererklärung abgeben.   

Als grobe Orientierung: Rentnerinnen und Rentner, die keine weiteren Einkünfte (etwa Mieteinnahmen) haben und deren Rente im Jahr 2025 begann, können durchschnittlich mit folgenden steuerfreien Jahreseinkünften rechnen:

  • Alleinstehende: Für alleinstehende Renter kann eine Bruttojahresrente von bis zu 16.853 Euro (ca. 1.404 Euro pro Monat) steuerfrei bleiben.
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: Bei zusammenveranlagten Rentnern verdoppelt sich die mögliche steuerfreie Bruttorente entsprechend auf bis zu 33.706 Euro pro Jahr. 
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Tipp: Der Rentenfreibetrag ist kein Prozentsatz, sondern eine feste Summe. Diese hängt davon ab, ab welchem Jahr man die Altersrente bezieht und wie hoch die Jahresbruttorente im Folgejahr ist. Daraus berechnet sich der individuelle Betrag, der jedes Jahr steuerfrei ist. Dieser Betrag bleibt für die gesamte Rentendauer gleich.

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Die erste Seite des Magazins „Steuertipps für Rentner“
Steuertipps für Rentnerinnen und Rentner: Alle wichtigen Infos finden Sie im Ratgeber. © Ippen.Media & Yay Images/Imago

Wichtige Fristen für die Steuererklärung 2025

Auch für Rentnerinnen und Rentner gelten zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung gewisse Fristen – sofern Sie dazu verpflichtet sind. Für das aktuelle Steuerjahr 2025 muss die Erklärung bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingegangen sein. Sofern eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen wird, verlängert sich diese bis zum 30. April 2027.

Rentenbesteuerung 2025: Was genau beeinflusst Ihre Steuerpflicht?

Ab wann Sie im Rentenalter tatsächlich steuerpflichtig werden, kann von einer Reihe von Faktoren abhängen. Zu den wichtigsten zählen:

Der Rentenbeginn: Je später Sie in Rente gegangen sind, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Wer 2025 in den verdienten Ruhestand gestartet ist, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern – 16,5 Prozent bleiben dann lebenslang steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil steigt dabei jährlich um 0,5 Prozent an (2024: 83 % / 17 %, 2026: 84 % / 16 %).

Mögliche Zusatzeinkommen: Haben Sie Mieteinnahmen, beziehen Sie zusätzliche Betriebsrenten oder haben Sie Einkünfte aus Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro monatlich), zählen diese zum Einkommen dazu. Dadurch kann rasch eine mögliche Steuerpflicht entstehen.

Steuerlich absetzbare Kosten: Hingegen können Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Werbungskosten (Pauschale: 102 Euro), Sonderausgaben (Spenden, haushaltsnahe Dienste etc.) und weitere außergewöhnliche Belastungen (hohe Krankheitskosten, Beerdigung etc.) direkt absetzen und so Ihre Steuerlast mindern.

Tipp: Sind Sie sich unsicher, ob Sie die steuerpflichtige Grenze überschreiten, können Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn absehbar ist, dass für das zurückliegende Jahr keine Steuer anfällt. 

Einen Überblick zum Thema Rente gibt es im Renten-Ratgeber, den Sie kostenlos herunterladen können.

Wednesday, January 28, 2026

Rente kompakt: Das ändert sich 2026 für Rentnerinnen und Rentner


Ehepaar im Ruhestand sitzt auf Sofa
Im Alter entspannt die Rente genießen – 2026 gibt es so einige Überraschungen. © IMAGO Images/imageBROKER/Oleksandr Latkun

2026 gibt es zahlreiche gesetzliche Änderungen bei der Rente in Deutschland. Diese betreffen sowohl aktuelle Rentner als auch künftige Bezieher.

Das Positive zuerst: Nach aktuellen Prognosen der Bundesregierung können deutschlandweit alle Rentnerinnen und Rentner zum 1. Juli 2026 mit einem deutlichen Plus ihrer monatlichen Bezüge rechnen. Die Schätzungen liegen derzeit bei einer Erhöhung von rund 3,7 Prozent. Der endgültige Wert wird allerdings erst im Frühjahr 2026 auf Basis der Lohnentwicklung festgelegt.   

Späterer Renteneintritt: Höhere Altersgrenzen bei der Rente

Weniger schmeichelnd: Das gesetzliche Renteneintrittsalter steigt auch 2026 weiter an. Gemäß der stufenweisen Anhebung erhöht sich die Grenze der Regelaltersrente für den Geburtsjahrgang 1960 auf 66 Jahre und vier Monate. Bei Renten für besonders langjährig Versicherte gilt künftig: Wer 45 Beitragsjahre erreicht hat (Jahrgang 1962), kann ab 2026 mit 64 Jahren und 8 Monaten abschlagsfrei in den Ruhestand gehen.   

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Neu: Sonderregeln für Schwerbehinderte fallen weg

Eine wesentliche Änderung betrifft zudem Menschen mit Schwerbehinderung. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 endet im neuen Jahr der bisherige Vertrauensschutz. Eine abschlagsfreie Rente ist für sie somit erst ab dem 65. Lebensjahr möglich. Zwar ist ein früherer Renteneintritt ab 62 Jahren weiterhin möglich – allerdings müssen Betroffene dann mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.    

Rente 2026: Das ändert sich bei Steuern und Abgaben

Wer im neuen Jahr erstmals seine wohlverdiente Rente bezieht, muss sich auf einige Neuerungen einstellen. Dies betrifft sowohl steuerliche Aspekte als auch mögliche Abgaben bei höheren Einkommen.

Höherer Steueranteil: Für alle Neurentner des Jahres 2026 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renteneinkünfte um einen weiteren halben Prozentpunkt auf 84 Prozent. Somit bleiben künftig nur mehr 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.   

Neue Aktivrente: Seit 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner mit der Aktivrente über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Sozialabgaben werden hier dennoch fällig.

Beiträge für Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt im neuen Jahr auf 8.450 Euro pro Monat. Bis zu einem Jahreseinkommen von 101.400 Euro bedeutet dies für Besserverdienende künftig höhere Abgaben.   

Beitragszahler können aufatmen: Beitragssatz bleibt 2026 stabil

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil: Bereits seit neun Jahren in Folge liegt er bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er 24,7 Prozent.

Minijob und Pflege: Weitere Neuerungen bei der Rente 2026

Minijobs: Ab Juli 2026 können Minijobber eine einmal gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig wieder rückgängig machen.

Der Rente-Newsletter: Wege in die Frührente
Wichtige Entwicklungen rund um Ihre Rente erhalten Sie wöchentlich am Mittwoch. Eine kurze Registrierung genügt.

Private Pflegeversicherung: Für privat versicherte Rentnerinnen und Rentner steigen die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung ab 2026 im Schnitt um rund 16 Prozent. 

Friday, July 18, 2025

Ihre Rechte: Einspruch gegen Kindergeldbescheide

Zwei Schwestern am Strand
Einsprüche zum Kindergeld gibt es meist bei Jugendlichen ab 18 Jahren – in der Regel durch fehlende Nachweise bei der Familienkasse. © IMAGO Images/Westend61

Bewilligungsbescheid, Rückforderungsbescheid, Ablehnungsbescheid: Wer Post von der Familienkasse bekommt, muss diese nicht klaglos hinnehmen. Was Sie zum Thema Widerspruch beim Kindergeld wissen müssen, erfahren Sie hier.

Einspruch zum Kindergeldbescheid: die Schriftform ist Pflicht

Mit einem Einspruch können Eltern Bescheiden der Familienkasse widersprechen und diese um Korrektur bitten. Entscheidend dabei ist die Schriftform – ein Einspruch sollte also in der Regel per Post mit Rückschein erfolgen. Alternativ können Sie Einwände direkt persönlich bei der Familienkasse zu Protokoll geben. Auch Widersprüche in digitaler Form sind möglich, wenn dies die jeweilige Familienkasse über das Online-Portal der Agentur für Arbeit anbietet. Eine simple E-Mail hingegen genügt hier nicht. 

Einsprüche müssen grundsätzlich den Absender enthalten, die jeweils zuständige Behörde (Familienkasse) sowie den konkreten Verwaltungsakt (Kindergeldnummer bzw. Aktenzeichen des Bescheids). Konkret begründen müssen Sie Ihren Widerspruch nicht – allerdings ist dies in den meisten Fällen ratsam. Kosten haben Sie bei Einspruchsverfahren gegenüber der Familienkasse aber nicht zu befürchten.

Tipp: Die meisten Einsprüche beziehen sich auf Rückzahlungsbescheide zum Kindergeld, da diese durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben zur Tätigkeit bei volljährigen Kindern entstehen. Als Eltern können Sie dies vermeiden, indem beim Kindergeldantrag alle notwendigen Formulare und Nachweise vorhanden sind.  

Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung beim Kindergeldbescheid

Bei Einsprüchen gegen Kindergeldbescheide und Co. müssen Eltern zudem die Einspruchsfrist beachten. Diese liegt gemäß § 355 Abgabenordnung (AO) bei einem Monat ab Bekanntgabe – wird der Termin versäumt, sind Bescheide der Familienkasse nur noch in wenigen Ausnahmefällen anfechtbar.

Wichtig: Als bekanntgegeben gelten Verwaltungsakte wie der Kindergeldbescheid am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post. Fällt dieser Termin auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstage oder Sonntage, endet die entsprechende Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.   

Einspruchsfrist versäumt – Wiedereinsetzung als mögliche Alternative

Haben Eltern die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt, gibt es die Möglichkeit eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ bei der Familienkasse zu beantragen. Diese Alternative haben Sie allerdings nur, wenn Sie das Versäumen der Einspruchsfrist nicht zu verantworten haben und entsprechende Belege dafür erbringen können – beispielswiese durch eine längere Krankheit, beruflich notwendige Abwesenheit oder sonstige familiäre Gründe.    Rechtsbehelfsbelehrung bei Bescheiden der Familienkasse

Was Sie zudem wissen müssen: Jeder Bescheid der Familienkasse muss zwingend eine rechtliche Belehrung enthalten. In der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung wird beschrieben, welche Rechtsmittel Sie in welcher Frist einlegen können, um den Bescheid anzufechten.

Tipp: Fehlt in Ihrem Kindergeldbescheid eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO).