Bewilligungsbescheid, Rückforderungsbescheid, Ablehnungsbescheid: Wer Post von der Familienkasse bekommt, muss diese nicht klaglos hinnehmen. Was Sie zum Thema Widerspruch beim Kindergeld wissen müssen, erfahren Sie hier.
Einspruch zum Kindergeldbescheid: die Schriftform ist Pflicht
Mit einem Einspruch können Eltern Bescheiden der Familienkasse widersprechen und diese um Korrektur bitten. Entscheidend dabei ist die Schriftform – ein Einspruch sollte also in der Regel per Post mit Rückschein erfolgen. Alternativ können Sie Einwände direkt persönlich bei der Familienkasse zu Protokoll geben. Auch Widersprüche in digitaler Form sind möglich, wenn dies die jeweilige Familienkasse über das Online-Portal der Agentur für Arbeit anbietet. Eine simple E-Mail hingegen genügt hier nicht.
Einsprüche müssen grundsätzlich den Absender enthalten, die jeweils zuständige Behörde (Familienkasse) sowie den konkreten Verwaltungsakt (Kindergeldnummer bzw. Aktenzeichen des Bescheids). Konkret begründen müssen Sie Ihren Widerspruch nicht – allerdings ist dies in den meisten Fällen ratsam. Kosten haben Sie bei Einspruchsverfahren gegenüber der Familienkasse aber nicht zu befürchten.
Tipp: Die meisten Einsprüche beziehen sich auf Rückzahlungsbescheide zum Kindergeld, da diese durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben zur Tätigkeit bei volljährigen Kindern entstehen. Als Eltern können Sie dies vermeiden, indem beim Kindergeldantrag alle notwendigen Formulare und Nachweise vorhanden sind.
Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung beim Kindergeldbescheid
Bei Einsprüchen gegen Kindergeldbescheide und Co. müssen Eltern zudem die Einspruchsfrist beachten. Diese liegt gemäß § 355 Abgabenordnung (AO) bei einem Monat ab Bekanntgabe – wird der Termin versäumt, sind Bescheide der Familienkasse nur noch in wenigen Ausnahmefällen anfechtbar.
Wichtig: Als bekanntgegeben gelten Verwaltungsakte wie der Kindergeldbescheid am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post. Fällt dieser Termin auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstage oder Sonntage, endet die entsprechende Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Einspruchsfrist versäumt – Wiedereinsetzung als mögliche Alternative
Haben Eltern die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt, gibt es die Möglichkeit eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ bei der Familienkasse zu beantragen. Diese Alternative haben Sie allerdings nur, wenn Sie das Versäumen der Einspruchsfrist nicht zu verantworten haben und entsprechende Belege dafür erbringen können – beispielswiese durch eine längere Krankheit, beruflich notwendige Abwesenheit oder sonstige familiäre Gründe. Rechtsbehelfsbelehrung bei Bescheiden der Familienkasse
Was Sie zudem wissen müssen: Jeder Bescheid der Familienkasse muss zwingend eine rechtliche Belehrung enthalten. In der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung wird beschrieben, welche Rechtsmittel Sie in welcher Frist einlegen können, um den Bescheid anzufechten.
Tipp: Fehlt in Ihrem Kindergeldbescheid eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO).
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